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| Leseprobe 3 |
DOI: 10.14623/wua.2026.3.127-131 |
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| Michael Hochgeschwender |
| Revolutionäre Freiheit und demokratischer Rassismus |
| Das ideelle Erbe der Amerikanischen Revolution |
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Am 4. Juli 1776 billigte der Kontinentalkongress als oberste legislative und exekutive Institution der 13 aufständischen nordamerikanischen Festlandskolonien den Entwurf für die zwei Tage zuvor verfasste Declaration of Independence, die Unabhängigkeitserklärung der neuen Vereinigten Staaten von Amerika. Das brisante Schriftstück, das faktisch einer Kriegserklärung an das Mutterland Großbritannien gleichkam, war offiziell das Produkt einer dreiköpfigen Kommission, bestehend aus Thomas Jefferson, einem radikalen Großgrundbesitzer aus Virginia, John Adams, einem moderaten Juristen aus Boston in Massachusetts, dem Ausgangsort der Revolution und Benjamin Franklin, einem Publizisten und im gesamten nordatlantischen Raum bekannten und bestens vernetzten Intellektuellen, der lange für seine Heimatkolonie Pennsylvania als Koloniallobbyist in London verbracht hatte. Eigentlicher Autor aber war Jefferson, der jüngste der drei, obwohl ihn mit Adams eine langjährige Intimfeindschaft verband.
Trotz oder wegen seines Radikalismus gelang Jefferson ein Text, der die ideellen Ziele der Revolutionäre pointiert zum Ausdruck brachte, ohne sich indes über deren ökonomische und machtpolitische Interessen auszulassen. Dieser dezidierte Idealismus legte den Grundstein für den langfristigen Erfolg der Unabhängigkeitserklärung, die seitdem immer wieder für partizipative und egalitäre Anliegen herangezogen worden ist. In den USA gilt sie neben der Verfassung von 1787 als einer der heiligen Texte der amerikanischen Zivilreligion, auf den sich selbst in Zeiten erbitterter binnengesellschaftlicher und politischer Konflikte sämtliche Seiten zu berufen pflegen. Sogar im Bürgerkrieg von 1861 bis 1865 sahen sich Union und Konföderation ihren Anliegen verpflichtet, wenngleich sie sie in höchst unterschiedlichem Maße auslegten. Jeffersons Entwurf bestand aus drei inhaltlich sehr ungleichgewichtigen Teilen, einer naturrechtlichen Einleitung, die überdies das göttliche Recht heranzog, einer Liste von Gravamina gegen den britischen Monarchen Georg III. aus dem Haus Hannover sowie der eigentlichen Unabhängigkeitserklärung, die sich wieder auf das göttliche und natürliche Recht bezog.
Dabei sollte man vorsichtig sein, ausgerechnet Jefferson allzu innige religiöse Motive zu unterstellen. Er war bestenfalls ein aufgeklärt-rationalistischer Deist, der es etwa fertiggebracht hatte, sich wortwörtlich eine eigene Version der Bibel zurechtzuschneiden, indem er mit einer Schere sämtliche textlichen Bezüge auf ein unmittelbares Eingreifen Gottes, auf Wunder oder die Gnade Gottes entfernte.
Rechtsphilosophische Argumente
Deutlich wichtiger war hingegen die naturrechtliche Argumentation. Mit ihrer Hilfe griff Jefferson weltanschauliche Topoi auf, die für alle Fraktionen der Revolutionäre bedeutsam waren, insbesondere das Konzept der Freiheit und – damit eng verbunden – der Volkssouveränität. In der Einleitung der Declaration heißt es an einer zentralen und rezeptionsgeschichtlich ungemein folgenreichen Stelle: „We hold these truths to be self-evident: All men are created equal; that they are endowed by their Creator with certain unalienable rights; that among these are life, liberty, and the pursuit of happiness; that to secure these rights, governments are instituted among men, deriving their just powers from the consent of the governed …”
Erkennbar lag dieser Passage der naturrechtliche Kontraktualismus des angloschottischen Aufklärungsphilosophen John Locke zugrunde, nur leicht modifiziert, indem Jefferson Lockes Konzept von Privateigentum (property) durch seine eigene Formulierung von „Streben nach Glück“ (pursuit of happiness) ersetzte. Inhaltlich änderte sich dadurch kaum etwas, denn wie für Locke stand Eigentum für Jefferson im Mittelpunkt seiner Überlegungen. Eigentum aber, und auch hierin wich er praktisch nicht von seinem Vorbild ab, begründete Freiheit, Tugend und Glück. Auf diese Weise verband Jefferson zwei divergierende Schwerpunktsetzungen innerhalb der revolutionären Ideologiebildung, einmal den lockeanischen Besitzindividualismus, der den inneren Zusammenhang von Freiheit und Eigentum herausstrich, zum anderen die tugendrepublikanische Tradition der Renaissancephilosophie, die intensiver auf Bürgertugend als Fundament des Gemeinwohls, des bonum commune, abhob. Obgleich beide Denkformen abweichende Schwerpunkte, wahlweise individualistisch oder kommunitarisch, setzten, trafen sie sich grundlegend, wenn es darum ging, die Zentralität, Heiligkeit und Unantastbarkeit des Privateigentums in den Mittelpunkt allen politischen Handelns zu stellen. Die Amerikanische Revolution war eine bürgerliche Revolution von Eigentümern. Armut galt als Ursache von special interests, da Besitzlose ein Interesse daran hatten, die Eigentümer ihrer ökonomischen Basis zu berauben, um nun ihrerseits die Bedingung der Möglichkeit von Freiheit, Glück und Tugendhaftigkeit zu erlangen.
Erst im Verlauf der nachrevolutionären Wende von der Klassenoligarchie der Revolutionszeit zur partizipatorischen Massendemokratie in den 1810er und 1820er Jahren änderte sich diese elitäre Semantik. Jetzt waren „die Reichen“ Verfechter von special interests, nämlich ihres Status, ihrer Privilegien und eben ihres Reichtums, während der einfache common man das moralische und freiheitsliebende Rückgrat der Republik darstellte. Aber Eigentum blieb dennoch eine Konstante, da diese Republik dazu diente, den weniger wohlhabenden Massen zumindest die Chance auf Privateigentum zu eröffnen. Dem Staat fiel dabei jedoch bestenfalls die Aufgabe zu, den Rahmen dafür zu bieten, dem individuellen Erwerbstrieb möglichst freie Bahn zu bereiten. Diese common man-Ideologie des Präsidenten Andrew Jackson (1829–1837), den man mit guten Gründen als Populisten bezeichnen kann und der entsprechend von den alten republikanischen Oligarchen misstrauisch als despotischer King Andrew beschimpft wurde, basierte zwar auf Jeffersons Konzeption des revolutionären Freiheitsbegriffs, nicht aber notwendig auf der lockeanischen Kompromissformulierung der Unabhängigkeitserklärung. [...]
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