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Leseprobe 3
Sigrid Graumann
Pränataldiagnostik, Präimplantationsdiagnostik und die UN-Behindertenrechtskonvention
Inklusion und Diversität statt Defektorientierung
Die UN-Behindertenrechtskonvention [= UN-BRK], die im Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, ist seit März 2009 in Deutschland in Kraft. Damit haben wir uns dazu verpflichtet, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung grundlegend zu verbessern, Menschen mit Behinderung umfassend vor Diskriminierung zu schützen und ihnen ein selbstbestimmtes Leben inmitten der Gesellschaft zu ermöglichen. Gleichzeitig gilt die Verhinderung der Geburt behinderter Kinder mehr denn je als legitimes Ziel der Medizin.

Selektionsverfahren und das Recht auf Leben

Im Juli 2011 wurde ein Gesetz verabschiedet, nachdem künftig eine Präimplantationsdiagnostik [= PID] zulässig sein soll, wenn Paare aufgrund ihrer genetischen Veranlagung eine „hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende Erbkrankheit beim Kind oder für eine Tot- oder Fehlgeburt“ haben. Diese Paare werden zukünftig die Möglichkeit haben, mehrere Eizellen im Labor befruchten zu lassen und nach einem Gentest nur diejenigen für die Herbeiführung einer Schwangerschaft zu verwenden, die die gesuchte genetische Veränderung nicht tragen. Außerdem steht ein neues Verfahren der Pränataldiagnostik [= PND] kurz vor der Markeinführung, mit dem das Vorliegen eines Down Syndroms beim Ungeborenen durch eine Analyse des mütterlichen Blutes festgestellt werden kann, so dass die Schwangerschaft gegebenenfalls abgebrochen werden kann.

In beiden Fällen handelt es sich um reine Selektionsverfahren ohne therapeutische Zielsetzung, was vor allem von Vertretern der Behindertenbewegung kritisiert wird. Unter Berufung auf die UN-BRK wenden sie sich gegen die Zulassung bzw. Einführung der Verfahren, weil sie darin eine Infragestellung der Existenzberechtigung von Menschen mit Behinderung sehen.

Die Frage, ob die rechtliche Zulässigkeit von PID und PND mit der UN-BRK vereinbar ist oder nicht, ist allerdings weniger leicht zu beantworten, als dies manchmal angenommen wird. In Artikel 10 der UN-BRK heißt es: „States Parties reaffirm that every human being has the inherent right to life and shall take all necessary measures to ensure its effective enjoyment by persons with disabilities on an equal basis with others.“ Das bedeutet, dass jedes Kind, das mit einer Behinderung geboren wird, ein Recht auf Leben hat. Positionen von Bioethikern wie Peter Singer oder Jeff McMahan, die die Tötung von Neugeborenen mit Behinderung unter bestimmten Umständen für ethisch erlaubt oder sogar geboten halten, sind vor diesem Hintergrund zurückzuweisen. Für Embryonen und Föten mit Behinderung gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise, weil nur geborenen Menschen der Status als Menschenrechtssubjekt zukommt.

In den Gremien der Vereinten Nationen wurde immer wieder über den Schutz des ungeborenen Lebens kontrovers diskutiert und auch in den Verhandlungen über die UN-BRK war dies Gegenstand der Debatte. Bisher wurden jedoch Anträge, das Leben von Embryonen und Föten unter dem Schutzbereich der Menschenrechte zu stellen, immer abgelehnt. Das bedeutet, dass gesetzliche Regelungen, die die Selektion von Embryonen oder den Abbruch einer Schwangerschaft nach PND zulassen, das Menschenrecht auf Leben nicht verletzen. Unabhängig davon, welche Position man in der ethischen Kontroverse über die Schutzwürdigkeit ungeborenen Lebens einnimmt, muss man das zur Kenntnis nehmen. Daraus aber den Schluss zu ziehen, PID und PND seien mit der UN-BRK vereinbar, ist ebenfalls zu einfach. Allerdings sind hier andere Regelungen der Konvention relevant als das Recht auf Leben: Zu nennen ist vor allem Artikel 8 der Konvention, der die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, „Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen (…) zu bekämpfen“. Ich werde im Folgenden die These verteidigen, dass PID und PND in dem hier gemeinten Sinn schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderung darstellen und aus diesem Grund nicht mit dem Geist der UN-BRK vereinbar sind. [...]


Lesen Sie den kompletten Artikel in der Printausgabe.

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